Satzung des Regionalverbandes der Jungliberalen Aktion Westerzgebirge
Stand: 06.03.2010
Präambel
Die Jungen Liberalen im Westerzgebirge begründen ihre Tätigkeit auf den
Grundsätzen des Liberalismus. Auf diesen Prinzipien beruhend, soll regionale Politik
aktiv mitbestimmt, die Arbeit der FDP durch dynamische Impulse unterstützt, die
größtmögliche Freiheit des Menschen verwirklicht, der demokratische Rechtsstaat und
die freie Marktwirtschaft gestärkt und die freiheitliche Gesellschaft ausgebaut werden. Dabei wird besonderer Wert auf die Jugend im Westerzgebirge gelegt.
Der Sitz des Regionalverbandes ist in Schwarzenberg.
§1 - Allgemeine Bestimmungen
(1) Der Verein führt den Namen Jungliberale Aktion (JuliA) Westerzgebirge.
(2) Die Jungliberale Aktion Westerzgebirge ist ein Regionalverband im Kreisverband JuliA Erzgebirge.
(2a) Die Jungliberale Aktion Westerzgebirge umfasst die Gebiete der Altlandkreise Aue-Schwarzenberg und Stollberg
(3) Er ist Mitglied im Landesverband der Jungliberalen Aktion Sachsen.
(4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§2 - Grundsätze
(1) Die Jungliberale Aktion Westerzgebirge ist der Zusammenschluss junger Menschen mit liberaler Geisteshaltung in den Altkreisen Aue-Schwarzenberg und Stollberg. Sie steht der Freien Demokratischen Partei (FDP) und anderen liberalen Gruppierungen in den Altkreisen Aue-Schwarzenberg und Stollberg nahe.
(2) Die JuliA Westerzgebirge möchte die Politik und das Zeitgeschehen in den Altkreisen Aue-Schwarzenberg und Stollberg mitgestalten. Sie tritt konsequent für eine Politik ein, in der die Freiheit des Einzelnen Vorrang besitzt. Im Konflikt zwischen Staat und Individuum entscheiden sich die Jungliberalen im Zweifel für die Freiheit des Einzelnen.
(3) Als Jugendverband besitzen die Probleme und Perspektiven der Jugendlichen für die
Jungliberale Aktion Westerzgebirge höchste Priorität. Geleitet von liberalen
Wertvorstellungen bestimmen dabei vor allem Freiheit und Verantwortung ihr Handeln.
§3 - Aufgaben
(1) Die Jungliberale Aktion Westerzgebirge erarbeitet programmatische Positionen zur kommunalen Politik in den Altkreisen Aue-Schwarzenberg und Stollberg sowie Positionen allgemeiner Art.
(2) Sie vertritt diese Positionen insbesondere gegenüber dem Kreisverband der FDP Erzgebirge, sowie den FDP Verbänden in den Altkreisen Aue-Schwarzenberg und Stollberg und dem Kreisverband der Jungliberalen Aktion Erzgebirge.
(3) Die Jungliberale Aktion Westerzgebirge wirkt an der politischen Bildung junger
Menschen mit.
§4 - Mitgliedschaft
(1) Mitglied der Jungliberalen Aktion Westerzgebirge kann werden, wer
- die Satzung des Regionalverbandes anerkennt,
- sich mit den politischen Aussagen des Regionalverbandes in den Grundsätzen wie in § 2 formuliert in Übereinstimmung befindet und bereit ist, diese umzusetzen,
- das 14. Lebensjahr vollendet hat, jedoch nicht älter als 35 Jahre ist,
- parteilos oder Mitglied der FDP ist,
- keiner politisch konkurrierenden Jugendorganisation angehört,
- seinen Hauptwohnsitz im Gebiet der Altkreise Aue-Schwarzenberg und Stollberg hat. Über Abweichungen entscheidet der Regionalvorstand mit einfacher Mehrheit.
(2) Die Mitgliedschaft bei der Jungliberalen Aktion Westerzgebirge ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen.
(3) Über die Aufnahme eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand des Regionalverbandes.
(4) Die Aufnahme erfordert eine einfache Mehrheit. Auf dem Aufnahmeantrag sind das
Datum der Aufnahme sowie das aufnehmende Gremium zu vermerken. Die Aufnahme
ist dem Kreis- sowie dem Landesverband anzuzeigen.
(4a) Vereinfachtes Aufnahmeverfahren
- Der Regionalvorstand, an den sich der Aufnahmeantrag richtet, kann über die Aufnahme im vereinfachten Verfahren beschließen, wenn es aus zeitlichen oder sonst aus wichtigem Grunde tunlich ist.
- Der Vorsitzende des Regionalverbandes leitet den Mitgliedern seines Vorstandes den Aufnahmeantrag in Textform (§ 126b BGB) zu und gibt ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme.
- Das vereinfachte Verfahren endet spätestens drei Tage nach Eröffnung durch den Vorsitzenden.
- Jedes Mitglied des Vorstandes kann vom Vorsitzenden Vorstellung des Aufzunehmenden verlangen. Ein Vorstellungsersuchen hemmt die Frist nach Nummer 3 bis zur Antwort, höchstens jedoch 3 Tage.
- Jedes Mitglied des Vorstandes gibt seine STimme über die Aufnahme gegenüber dem Vorsitzenden in Textform und fristgerecht ab.
- Der Vorsitzende teilt seine Stimme den übrigen Mitgliedern in Textform und fristgerecht mit.
- Die Beschlussfähigkeit im vereinfachten Verfahren besteht, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder des Vorstandes innerhalb der Frist nach Nummer 3 ihre Stimme abgegeben haben. Eine verspätete Stimmabgabe gilt als nicht erfolgt.
- Zur Aufnahme genügt die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Enthaltungen werden nicht gezählt.
- Der Vorsitzende gibt den Mitgliedern des Vorstandes das Ergebnis der Abstimmung im vereinfachten Verfahren in Textform bekannt.
- Über das vereinfachte Verfahren hat der Vorsitzende Protokoll zu führen.
- Das Protokoll ist unverzüglich innerhalb der nächsten Vorstandssitzung zu verlesen und zu bestätigen.
- Widerspricht mindestens ein Mitglied des Vorstandes dem vereinfachten Verfahren, so findet die Aufnahme im ordentlichen Verfahren statt.
(4b) Mitglieder, die ihren Mitgliedsbeitrag nach dieser Satzung nicht, bzw. nicht regelmäßig an den Kreis-, bzw. Landesverband abführen, haben kein Stimmrecht in den Gremien dieses Verbandes. Insoweit sind sie an der Ausübung ihres aktiven und passiven Wahlrechtes gehindert.
(5) Gegen einen durch die Untergliederung abgelehnten Aufnahmeantrag hat der
Antragsteller das Einspruchsrecht gegenüber dem Kreisvorstand. Der Einspruch hat
binnen 14 Tagen nach Zugang der Ablehnung zu erfolgen. Auf diese Möglichkeit ist der Antragsteller hinzuweisen. Der Kreisvorstand entscheidet auf seiner ersten Sitzung nach Eingang des Einspruchs und nach Anhörung des Antragstellers und der Gliederung über die Aufnahme.
(6) Wird die Aufnahme in die Jungliberale Aktion Westerzgebirge abgelehnt, so kann ein erneuter Aufnahmeantrag erst ein Jahr nach Zugang des ablehnenden Bescheids gestellt werden.
(7) Die Mitgliedschaft endet mit
- der Vollendung des 35. Lebensjahres,
- dem schriftlich gegenüber dem Regional-, Kreis-, Landes- oder Bundesverband erklärten Austritt,
- dem Eintritt in eine politisch konkurrierenden Jugendorganisation oder Partei,
- dem Ausschluss,
- dem Tod.
(8) Bekleidet ein Mitglied bei der Vollendung des 35. Lebensjahres ein Amt, so verlängert
sich die Zeit der Mitgliedschaft, in der eine weitere Wahl in ein Amt nicht zulässig ist,
auf das Datum des Ablaufes der Amtszeit.
(9)
Ehrenmitgliedschaft
Die Ehrenmitgliedschaft im Regionalverband Westerzgebirge wird durch einfache
Mehrheit der Mitgliederversammlung verliehen. Die in § 4 Abs.1 angeführten
Voraussetzungen haben für die Ehrenmitgliedschaft keine Gültigkeit. Das Ehrenmitglied
muss keinen Mitgliedsbeitrag zahlen. Ehren- und Fördermitgliedschaft sind
kombinierbar. Das Ehrenmitglied wird zu allen Mitgliederversammlungen
eingeladen, bei denen es Rede- und Antragsrecht genießt. Das Ehrenmitglied besitzt
kein Stimmrecht.
(10)
Fördermitgliedschaft
Die Fördermitgliedschaft im Regionalverband Westerzgebirge ist schriftlich beim
Vorstand zu beantragen. Über die Aufnahme entscheidet der Regionalvorstand. Die in § 4 Abs.1 angeführten Voraussetzungen haben für die Fördermitgliedschaft keine Gültigkeit. Das Fördermitglied zahlt einen Förderbeitrag, dessen Höhe, nach Absprache mit dem Mitglied, der Regionalvorstand festlegt. Ehren- und Fördermitgliedschaft sind kombinierbar.
Das Fördermitglied wird zu allen Mitgliederversammlungen eingeladen, bei denen
es Rede- und Antragsrecht genießt. Das Fördermitglied besitzt kein Stimmrecht.
§5 - Ordnungsmaßnahmen
(1) Verstößt ein Mitglied gegen die Satzung oder gegen die Grundsätze oder gegen die Ordnung des Verbandes oder wendet es sich gegen die grundsätzlichen Positionen des Verbandes, können Ordnungsmaßnahmen verhängt werden.
(2) Über Ordnungsmaßnahmen entscheidet der Regionalvorstand.
(3) Soweit nicht anders geregelt, gelten für die Ordnungsmaßnahmen des Ortsverbandes
die entsprechenden Bestimmungen der Kreis- und Landessatzung.
(4) Gegen die Entscheidung über Ordnungsmaßnahmen hat der Betroffene binnen vier
Wochen nach Zugang der Entscheidung die Möglichkeit zum Einspruch beim
Landesvorstand. Im Falle des Einspruches bleibt die Maßnahme bis zur Entscheidung
durch den Landesvorstand unwirksam. Die Verfahrensbeteiligten sind auf die
Einspruchsmöglichkeit hinzuweisen.
§6 - Gliederung
(1) Der Regionalverband gliedert sich in Ortsverbände.
(2) In Gebieten, in denen keine Untergliederungen vorhanden sind, unterstützt der
Regionalverband den Aufbau von Ortsverbänden.
(3) Die Neugründung von Untergliederungen sowie deren Umgliederung bedarf der
Zustimmung des Regionalverbandes.
(4) Die Untergliederung muss aus mind. 3 Mitgliedern bestehen, welche sich aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden wählen.
(5) Die Ortsverbände sind dem Regionalverband unterstellt.
§7 - Wahlen und Abstimmungen
(1) Wahlen zu den Organen des Regionalverbandes sowie seiner Untergliederungen sind geheim. Wahlen sind mit der Tagesordnung schriftlich anzukündigen. Abstimmungen
erfolgen offen. Die Geschäftsordnung kann geheime Abstimmungen vorsehen.
(2) Bei Wahlen und Abstimmungen genügt die einfache Mehrheit der anwesenden
Stimmberechtigten, soweit nichts anderes bestimmt ist. Stimmenthaltungen werden
nicht gezählt.
§8 - Organe
(1) Die Organe des Regionalverbandes sind dem Range nach
- die Mitgliederversammlung,
- der Regionalvorstand.
(2) Die Organe sind, soweit nichts anderes bestimmt ist, beschlussfähig, wenn sie
ordnungsgemäß einberufen worden sind und mehr als die Hälfte ihrer
stimmberechtigten Mitglieder vertreten sind.
(3) Ist ein Organ nicht beschlussfähig, so ist es erneut ordnungsgemäß einzuberufen. Das
Organ ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
Darauf ist in der Einladung hinzuweisen.
§9 - Mitgliederversammlungen/ Regionalkongress
(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Beschlussorgan des Regionalverbandes. Sie wird
öffentlich abgehalten.
(2) Die Mitgliederversammlung hat folgende unübertragbare Aufgaben:
- Wahl, Abberufung und Entlastung der Mitglieder des Regionalvorstandes
- Änderung der Satzung sowie Verabschiedung und Änderung der Geschäftsordnung
des Regionalverbandes
- Umgliederung und Auflösung des Regionalverbandes
(3) Die Mitgliederversammlung findet mindestens zweimal jährlich als "Regionalkongress" statt. Sie ist ferner auf Beschluss des Regionalvorstandes, auf Antrag mindestens eines Drittels der Mitglieder oder
Ortsverbände innerhalb von zwei Wochen einzuladen.
(4) Die Mitgliederversammlung wird mit einer Frist von zwei Wochen unter Vorschlag einer Tagesordnung durch den Regionalvorstand mittels Einladung per E-Mail an alle Mitglieder einberufen. Bei Widerspruch mindestens eines Mitglieds erfolgt die Einladung schriftlich per Post.
(5) Die Mitgliederversammlung setzt sich aus allen Mitgliedern des Regionalverbandes
zusammen.
(6) Antragsberechtigt sind die Mitglieder der Jungliberalen Aktion Westerzgebirge, der Regionalvorstand und die Ortsverbände.
(7) Anträge müssen eine Woche, Satzungsänderungsanträge zwei Wochen vor der
Mitgliederversammlung beim Regionalvorstand eingegangen sein.
Satzungsänderungsanträge sind eine Woche und Sachanträge 5 Tage vor dem Kongress an die Mitglieder zu verschicken.
(8) Über die Dringlichkeit von Anträgen, die erst nach Antragsschluss eingegangen sind, entscheidet die Mitgliederversammlung nach Begründung der Dringlichkeit. Über die Tagungsordnungsposition der als dringlich beschlossenen Anträge entscheidet die Mitgliederversammlung.
(9) Nach Eröffnung der Mitgliederversammlung werden das Tagungspräsidium und die
Protokollführer sowie gegebenenfalls eine Zählkommission gewählt. Das Protokoll ist
von den Mitgliedern des Tagungspräsidiums zu prüfen und abzuzeichnen. Es ist vom
Regionalvorsitzenden zu genehmigen.
§10 - Vorstand
(1) Der Regionalvorstand (§ 26 BGB) besteht aus:
- dem Regionalvorsitzenden,
- zwei gleichberechtigten stellvertretenden Regionalvorsitzenden.
(2) Die dem Regionalverband angehörenden Bundesvorstands-, Landesvorstandsund
Kreisvorstandsmitglieder der Jungliberalen und die dem Regionalverband
angehörenden Mitglieder der Gemeinde- und Stadträte sowie des Kreistages
Erzgebirge, des Sächsischen Landtages, des Bundestages und des
Europaparlamentes nehmen an den Sitzungen des Regionalvorstandes mit
beratender Stimme teil. Der Regionalvorstand kann die Kooption weiterer
Mitglieder mit beratender Stimme beschließen..
(3) Die Mitglieder des Regionalvorstandes werden in getrennten Wahlgängen für die Dauer von
einem Jahr gewählt. Im ersten Wahlgang ist die absolute Mehrheit erforderlich; bei
Stimmengleichheit findet ein zweiter Wahlgang als Stichwahl statt. Scheidet ein
Regionalvorstandsmitglied vorzeitig aus, so wird ein Nachfolger in der nächsten
Mitgliederversammlung für die verbleibende Amtszeit gewählt.
(4) Der Regionalvorstand entscheidet über die an ihn verwiesenen und an ihn gerichteten
Anträge, führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus und erledigt die laufenden
politischen und organisatorischen Aufgaben des Regionalverbandes.
(5) Der Regionalvorstand tagt mindestens alle acht Wochen. Die Sitzungen sind
mitgliederöffentlich. Die Öffentlichkeit kann auf Beschluss des Regionalvorsitzenden
ausgeschlossen werden. Sie ist bei der Beratung von Personalangelegenheiten
auszuschließen.
(6)
Regionalvorsitzender
- Der Regionalvorsitzende ist immer, ohne vorherige Abstimmung, zur gerichtlichen und
außergerichtlichen Vertretung des Regionalverbandes ermächtigt.
- Dem Regionalvorsitzenden obliegt das Recht, nach vorheriger Absprache, Aufgaben an Mitglieder des Regionalverbandes zu delegieren. Er koordiniert die Arbeit des
Regionalvorstandes und entbindet gegebenenfalls von Tätigkeitsbereichen.
- Der Regionalvorsitzende leitet die Sitzungen des Regionalvorstandes und entscheidet über dessen Arbeitsweise.
- Der Regionalvorsitzende erstattet der Mitgliederversammlung einen Tätigkeitsbericht.
(7)
Stellvertretende Regionalvorsitzende
- Die Mitgliederversammlung wählt einen Stellvertreter für Programmatik und einen weiteren für Öffentlichkeitsarbeit.
- Beide Stellvertreter bekommen ihre Aufgaben vom Vorsitzenden zugewiesen oder
entzogen.
- Bei Abwesenheit oder Verhinderung des Vorsitzenden oder in sonstigen Fällen, in
denen es dem Vorsitzenden nicht möglich ist, die politische Arbeit des Verbandes
unverzüglich fortzusetzen oder auf aktuelle Geschehnisse unverzüglich zu reagieren,
sind die Stellvertretenden Vorsitzenden nach Absprache untereinander ermächtigt, im
Namen des Verbandes zu handeln. Der Vorsitzende ist darüber unverzüglich in
Kenntnis zu setzen und muss den Handlungen im Nachhinein zustimmen. Versagt er
seine Zustimmung, so entscheidet der Vorstand nach Maßgabe dieser Satzung.
§11 - Finanzen
(1) Der Regionalverband deckt seine Aufwendungen durch Spenden und finanzielle Zuwendungen anderer Verbände der Jungen Liberalen.
(2) Alle Mitglieder führen ihre Beiträge direkt an den Landesverband der Jungliberalen Aktion Sachsen ab. Von dieser Regelung kann durch Vereinbarung mit dem Kreisschatzmeister abgewichen werden.
§12 - Auflösung
(1) Die Auflösung des Regionalverbandes bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln auf der Mitgliederversammlung. Ein Antrag auf Auflösung muss den Mitgliedern mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugehen.
(2) Nach der Auflösung fällt das Regionalverbandsvermögen an die "Friedrich-Naumann-Stiftung für die Freiheit" zur politischen Bildung junger Menschen.
§13 - Weitere Bestimmungen
In allen Punkten, die durch diese Satzung nicht geregelt sind, finden die
entsprechenden Bestimmungen des Kreisverbandes sinngemäß Anwendung.
§14 - Inkrafttreten
Die Satzung tritt mit ihrer Beschlussfassung am 12. April 2006 in Kraft.
Geschäftsordnung der Mitgliederversammlung der Jungliberalen Aktion Westerzgebirge
Stand: 24.11.2007
§1 - Präsidium
(1) Der Präsident leitet die Sitzung der Mitgliederversammlung gerecht und unparteiisch nach Maßgabe der Satzung. Er hat für die Ordnung im Sitzungssaal zu sorgen und übt das Hausrecht über die Mitgliederversammlung aus.
(2) Die Vizepräsidenten unterstützen ihn in seiner Amtsführung und vertreten ihn in seiner
Abwesenheit. Ein Vizepräsident hat die Rednerliste zu führen und gegebenenfalls die
Redezeit zu überwachen sowie eine Anwesenheitsliste zu erstellen.
(3) Das Präsidium legt diese Geschäftsordnung aus.
§2 - Anträge
(1) Anträge zur Mitgliederversammlung müssen spätestens eine Woche vor der
Mitgliederversammlung dem Vorstand zugeleitet werden.
(2) Satzungsänderungsanträge, Geschäftsordnungsänderungsanträge und Anträge zur
Auflösung des Verbandes müssen spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung dem Vorstand zugeleitet werden.
(3) Das Antragsbuch ist vom Vorstand nach Ende der Antragsfrist, spätestens jedoch fünf Tage vor der Mitgliederversammlung den Mitgliedern zuzustellen.
(4) Dringlichkeitsanträge sind an eine Frist nicht gebunden und können auch während der
Mitgliederversammlung eingebracht werden. Sie können nur beraten werden, nachdem die Dringlichkeit beschlossen wurde. Wird dem Antrag widersprochen, so ist vor der
Abstimmung ein Redner für und ein Redner gegen den Antrag zu hören.
(5) Änderungsanträge, Satzungsänderungs-Änderungsanträge und Geschäftsordnungsänderungs-Änderungsanträge können jederzeit bis zum Schluss der Beratung gestellt werden und müssen dem Präsidenten schriftlich übergeben werden. Bei Zweifeln über die Zulässigkeit von Änderungsanträgen entscheidet das Präsidium.
(6) Antragsberechtigt sind neben allen Mitgliedern des Verbandes der Vorstand und alle
Gliederungen des Verbandes.
§3 - Antragsberatung und Abstimmungen
(1) Der Präsident hat über jeden Gegenstand, der auf der Tagesordnung steht, die Beratung zu eröffnen und wenn sich niemand zu Wort meldet oder die Rednerliste erschöpft ist, die Beratung für geschlossen zu erklären und gegebenenfalls zur Abstimmung aufzurufen.
(2) Zur Beratung von Anträgen legt das Präsidium auf Vorschlag des Vorstandes eine
Antragsreihenfolge fest. Wird die vorgeschlagene Antragsreihenfolge angefochten oder
reicht die Tagungszeit voraussichtlich nicht zur Behandlung aller Anträge aus, bestimmt die Mitgliederversammlung eine Antragsreihenfolge nach dem Alex-Müller-Verfahren.
(3) Die Antragsberatung wird gegebenenfalls vom Präsidium in eine Generaldebatte, eine Erste Lesung zur Beratung von Änderungsanträgen und eine Zweite Lesung zur abschließenden Beschlussfassung gegliedert.
(4) Wortmeldungen erfolgen durch Handzeichen mit einer Hand. Das Wort wird vom
Präsidenten erteilt.
(5) Die Mitglieder des Vorstands, die für den Vorstand eine Erklärung abgeben, müssen
jederzeit außerhalb der Rednerliste gehört werden, jedoch nicht vor der Begründung eines Antrages oder einer Anfrage durch den Antragsteller oder Anfragenden.
(6) Persönliche Erklärungen sind erst nach Schluss der Beratung, jedoch vor der Abstimmung über den Antrag oder der Abstimmung über einen Verweisungsantrag gestattet. Der Redner darf nicht zur Sache sprechen, sondern nur persönliche Angriffe zurückweisen oder eigene Ausführungen berichtigen.
(7) Nach der Beratung und den etwaigen persönlichen Erklärungen eröffnet der Präsident die Abstimmung. Er stellt die Frage so, dass sie sich mit ,,Ja" oder ,,Nein" beantworten lässt. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt, da die Antragsteller die erforderliche Mehrheit von mehr als fünfzig vom Hundert der Stimmen nicht erreicht haben.
(8) Abgestimmt wird in der Regel mit Handzeichen oder Stimmkarte. Der Präsident muss die Feststellung der Gegenstimmen und der Stimmenthaltungen vornehmen. Ist sich das Präsidium über das Ergebnis nicht einig, müssen die Stimmen ausgezählt werden.
(9) Geheime oder namentliche Abstimmung muss erfolgen, wenn ein entsprechender Antrag vor Eröffnung der Abstimmung von einem Zehntel der anwesenden Mitglieder unterstützt wird. Ein Antrag auf geheime Abstimmung geht einem Antrag auf namentliche Abstimmung voraus.
§4 - Geschäftsordnungsanträge
(1) Geschäftsordnungsanträge erfolgen mit dem Handzeichen beider Hände. Über Anträge zur Geschäftsordnung ist, sobald der Redner, der das Wort hat, seine Ausführungen beendet hat, nach Anhörung des Antragstellers und, wenn dem Antrag widersprochen wird, eines Gegenredners, sofort abzustimmen.
(2) Mögliche Anträge zur Geschäftsordnung sind:
- Schluss der Rednerliste
Die Mitgliederversammlung kann auf Antrag mit einfacher Mehrheit der anwesenden
Mitglieder beschließen, dass die Rednerliste geschlossen ist.
- Schluss der Debatte
Die Mitgliederversammlung kann auf Antrag mit einfacher Mehrheit der anwesenden
Mitglieder den Schluss der Debatte beschließen. Über den Antrag auf Schluss der
Debatte ist vor anderen Anträgen abzustimmen. Wird der Antrag auf Schluss der
Debatte abgelehnt, so darf er im Laufe derselben Beratung nicht wiederholt werden.
- Redezeitbegrenzung
Die Mitgliederversammlung kann auf Antrag mit einfacher Mehrheit eine Begrenzung
der Redezeit für einzelne Gegenstände der Tagesordnung beschließen. Überschreitet
ein Redner die beschlossene Redezeit, so entzieht ihm der Präsident nach einmaliger
Ermahnung das Wort.
- Verweisung
Die Mitgliederversammlung kann auf Antrag mit einfacher Mehrheit die Verweisung
eines Antrages an den Vorstand oder an ein Gremium einer Gliederung des
Verbandes beschließen.
- Unterbrechung der Sitzung
Auf Antrag des Vorstandes, des Präsidiums oder eines Zehntels der anwesenden
Mitglieder kann durch Beschluss mit einfacher Mehrheit die Sitzung für bis zu 30
Minuten unterbrochen werden.
- Abweichung von der Geschäftsordnung
Auf Antrag des Vorstandes, des Präsidiums oder eines Zehntels der anwesenden
Mitglieder kann durch Beschluss mit einfacher Mehrheit von dieser
Geschäftsordnung abgewichen werden.
§5 - Ordnungsmaßnahmen
(1) Der Präsident kann Redner, die vom Verhandlungsgegenstand abschweifen, zur Sache
verweisen. Er kann Mitglieder, wenn sie die Ordnung verletzen, mit Nennung des Namens zur Ordnung rufen. Ist der Redner zweimal in derselben Rede zur Ordnung gerufen, so kann ihm der Präsident das Wort entziehen. Der Redner kann in der gleichen Sache nicht wieder das Wort erhalten.
(2) Wegen grober Verletzung der Ordnung kann der Präsident ein Mitglied, auch ohne dass ein Ordnungsruf ergangen ist, für die Dauer der Sitzung aus dem Saal verweisen.
(3) Wenn im Sitzungssaal störende Unruhe entsteht, die den Fortgang der Sitzung in Frage stellt, so kann der Präsident die Sitzung auf unbestimmte Zeit aussetzen oder ganz aufheben. Vermag sich der Präsident kein Gehör zu verschaffen, so verlässt er seinen Platz. Die Sitzung ist hierdurch für 30 Minuten unterbrochen.
§6 - Anfechtungen
(1) Eine Abstimmung kann von mindestens drei Mitgliedern nur unverzüglich und aufgrund
eines Verfahrensfehlers angefochten werden. Wird der Anfechtung vom Präsidium
stattgegeben, so muss eine neue Abstimmung durchgeführt werden; eine Ablehnung muss begründet werden.
(2) Jedes Mitglied hat das Recht, das Bundesschiedsgericht der Schiedsordnung zu Fragen des Verfahrens der Mitgliederversammlung und zur Anfechtung von Auslegungen dieser Geschäftsordnung durch das Präsidium anzurufen.
§7 - Schlussbestimmungen
Diese Geschäftsordnung tritt am 24. November 2007 in Kraft